Weitere Entscheidung unten: BFH, 31.03.2004

Rechtsprechung
   BFH, 10.03.2004 - VI R 19/02   

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https://dejure.org/2004,11948
BFH, 10.03.2004 - VI R 19/02 (https://dejure.org/2004,11948)
BFH, Entscheidung vom 10.03.2004 - VI R 19/02 (https://dejure.org/2004,11948)
BFH, Entscheidung vom 10. März 2004 - VI R 19/02 (https://dejure.org/2004,11948)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Bewertung eines privat angeschafften PC als Arbeitsmittel im Rahmen der Werbungskosten - Beurteilung der auch privaten Nutzung eines PC, wenn dieser als Arbeitsmittel anerkannt ist

  • Judicialis

    FGO § 118 Abs. 2; ; EStG § 6 Abs. 2; ; EStG § 6 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6; ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2; ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsmittel - privat angeschaffter PC

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für einen privat angeschafften PC als Arbeitsmittel i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 6, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 7, EStG § 6 Abs 2, EStG § 12 Nr 1
    Absetzung für Abnutzung; Arbeitsmittel; Computer; Geringwertiges Wirtschaftsgut

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 1386
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 19.02.2004 - VI R 135/01

    Gemischt genutzter privater PC

    Auszug aus BFH, 10.03.2004 - VI R 19/02
    Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Februar 2004 VI R 135/01 (zur Veröffentlichung bestimmt) Bezug genommen.

    Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird ebenfalls auf das Urteil des Senats vom 19. Februar 2004 VI R 135/01 Bezug genommen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.11.2001 - 5 K 1647/00

    Schätzung des beruflichen Nutzungsanteils eines häuslichen PC

    Auszug aus BFH, 10.03.2004 - VI R 19/02
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 805 veröffentlicht.
  • BFH, 15.07.2010 - III R 70/08

    Aufwendungen für einen zu Ausbildungszwecken genutzten Drucker im Kindergeldrecht

    Hiernach ist ein Drucker als eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen (s. BFH-Urteile vom 10. März 2004 VI R 19/02, BFH/NV 2004, 1386, sowie in BFH/NV 2004, 1527; Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 16. April 2002 S 2354 - 5 - St 222, Finanz-Rundschau 2002, 697).
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Rechtsprechung
   BFH, 31.03.2004 - X R 3/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,6909
BFH, 31.03.2004 - X R 3/01 (https://dejure.org/2004,6909)
BFH, Entscheidung vom 31.03.2004 - X R 3/01 (https://dejure.org/2004,6909)
BFH, Entscheidung vom 31. März 2004 - X R 3/01 (https://dejure.org/2004,6909)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a
    Dauernde Last; Erbauseinandersetzung; Leibrente; Vermögensübergabe; Versorgung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 1386
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 3/01
    Das FG geht zutreffend davon aus, dass die wiederkehrenden Leistungen im Streitfall in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen in vorweggenommener Erbfolge stehen, spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet sind und weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten darstellen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1. c; vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 3. a, 4. a, und vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C. II. 2. c).

    aa) Wiederkehrende Sach- und Geldleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart werden, stellen dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind (BFH-Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 3.).

    cc) Fehlt eine Bezugnahme auf § 323 ZPO, kann sich eine gleichwertige Änderungsmöglichkeit aufgrund eines Vertragsinhalts ergeben, der eine Anpassung nach den Bedürfnissen des Übergebers oder der Leistungsfähigkeit des Übernehmers erlaubt (BFH-Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 3. c).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 3/01
    Das FG geht zutreffend davon aus, dass die wiederkehrenden Leistungen im Streitfall in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen in vorweggenommener Erbfolge stehen, spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet sind und weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten darstellen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1. c; vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 3. a, 4. a, und vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C. II. 2. c).
  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 3/01
    Das FG geht zutreffend davon aus, dass die wiederkehrenden Leistungen im Streitfall in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen in vorweggenommener Erbfolge stehen, spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet sind und weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten darstellen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1. c; vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 3. a, 4. a, und vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C. II. 2. c).
  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 3/01
    Die Abänderbarkeit kann auch aus der Rechtsnatur des typischen Versorgungsvertrags folgen (Senatsurteil vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499, unter 3., 4.).
  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 3/01
    Eine solche ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO führt jedoch nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (BFH-Urteile vom 15. März 1994 X R 93/90, BFH/NV 1994, 848, m.w.N. auf die ältere Rechtsprechung; vom 27. August 1997 X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II. 1. b aa).
  • BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00

    Die Veräußerung von Umlaufvermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 3/01
    Der Erbauseinandersetzungsvertrag vom 11. Februar 1988 --den der Senat selbst auslegen darf, da das FG alle dafür maßgebenden tatsächlichen Umstände festgestellt hat (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467, unter 1. a cc)-- ist im Verhältnis zwischen M und dem Kläger als Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zu beurteilen.
  • BFH, 27.11.1996 - X R 85/94

    Zur Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs oder eines Pflichtteilsanspruchs von

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 3/01
    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2. b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2. d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II. 1. b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsurteile vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284, und in BFH/NV 2000, 12).
  • BFH, 24.07.1996 - X R 167/95

    Unterhaltszahlungen an den Übergeber eines Einfamilienhauses, das der Übernehmer

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 3/01
    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2. b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2. d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II. 1. b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsurteile vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284, und in BFH/NV 2000, 12).
  • BFH, 27.08.1996 - IX R 86/93

    Im Austausch gegen ein bei Vermögensübergabe vorbehaltenes Wohnrecht nachträglich

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 3/01
    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2. b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2. d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II. 1. b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsurteile vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284, und in BFH/NV 2000, 12).
  • BFH, 25.03.1992 - X R 38/86

    Abzugsfähigkeit von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 3/01
    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2. b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2. d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II. 1. b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsurteile vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284, und in BFH/NV 2000, 12).
  • BFH, 16.03.1999 - X R 87/95

    Vermögensübertragung: Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last

  • BFH, 15.03.1994 - X R 93/90

    Rente oder dauernde Last bei Ablösung eines Nießbrauchs

  • BFH, 26.01.1994 - X R 141/90

    Einkommensteuer; Abänderbarkeit eines Vermögensübergabevertrags gegen

  • BFH, 13.12.2005 - X R 61/01

    (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    a) Für eine steuerrechtlich zu beachtende Änderungsklausel genügt der Vorbehalt der Rechte aus § 323 ZPO, weil diese so zu verstehen ist, dass der Vertrag nach Maßgabe des materiellen (Zivil-)Rechts, auf das diese Vorschrift Bezug nimmt, abänderbar sein soll (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. März 2004 X R 3/01, BFH/NV 2004, 1386).

    Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1386, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

  • FG Köln, 18.03.2009 - 7 K 4902/07

    Besteuerung von Zahlungen aufgrund eines Rentenvertrages in voller Höhe oder nur

    Für die Einordnung von Versorgungsleistungen als Leibrente oder als dauernde Last bzw. sonstige wiederkehrende Bezüge hat der BFH auf der Grundlage des Beschlusses des Großen Senats vom 15.07.1991 (in BStBl II 1992, 78) im Wesentlichen folgende Grundsätze aufgestellt (vgl. BFH-Urteil vom 31.3.2004 X R 3/01, BFH/NV 2004, 1386):.

    Eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO führt jedoch nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner die Höhe der Leistungen von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (BFH-Urteile vom BFH Urteil vom 31.03.2004 X R 3/01, BFH/NV 2004, 1386; vom 15. März 1994 X R 93/90, BFH/NV 1994, 848, m. w. N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 1 K 1190/18

    Ansehen von erhaltenen Zahlungen aufgrund des Vermächtnisses als sonstige

    Die Rechtsprechung gehe im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15.07.1991 ( GrS 1/90, BStBl II 1992, 78 ) davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart würden, "im Regelfall" abänderbar seien, es sei denn, aus dem Vertrag ergebe sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart hätten (BFH-Urteil vom 31.03.2004 X R 3/01, BFH/NV2004, 1386).
  • FG Niedersachsen, 16.10.2012 - 3 K 10451/11

    Steuerliche Neubewertung eines Altenteilsvertrages bei Aufgabe der selbst

    Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Existenz sicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteil vom 31. März 2004 X R 3/01, BFH/NV 2004, 1386, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
  • FG Köln, 18.01.2012 - 7 K 921/07

    Wiederkehrende Leistungen bei vorweggenommener Erbfolge

    Das ist nur dann ausnahmsweise nicht der Fall, wenn sich aus dem Vertrag ergibt, dass die Beteiligten gleichbleibende Leistungen vereinbaren wollten und dies auch vereinbart haben (vgl. nur BFH-Beschluss vom 9.3.2011 X B 193/10, BFH/NV 2011, 980 m.w.N. und BFH-Urteil vom 31.3.2004 X R 3/01, BFH/NV 2004, 1386).
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